Ab 01.04.2012 ein (ehemals VGS Vermittlungsgutschein) neu AVGS II für ALLE?
WER?
Alle, bei Ihrer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Optionskommune gemeldeten Arbeitssuchenden, können einen AVGS beantragen. Dazu gehören wie bisher alle ALG I und ALG II-Empfänger
seit 01.04.12 auch alle:
- arbeitsuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger (ohne ALG I oder II),
- Studenten und Auszubildende auf Jobsuche,
- Selbständige sowie Berufsrückkehrende (§ 20 SGB III),
- Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes,
- Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften
weitere Einzelheiten bitte unter Menü Bewerber - Info
Auszug zu Maßnahmen bei einem Träger PAV

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Ab 01.01.2011 sind einige Bestimmungen zur Ausstellung eines VGS angepasst - Gültigkeit bis 31.12.2011
Die wichtigsten Punkte nach Geschäftsanweisung VGS § 421g SGB III (Stand 20.12.2010):
- Anspruch nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen*
- Anspruch auf einen VGS besteht auch während der Teilnahme an einer Maßnahme (Aktivierung und berufliche Eingliederung - § 46 SGB II, Förderung der beruflichen Weiterbildung - §§ 77 ff SGB III)*
- Arbeitslose, die sich unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einer ABM arbeitslos melden, haben einen Anspruch auf die Ausstellung eines VGS*
- Arbeitslosigkeit von sechs Wochen muss nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum vorgelegen haben*
* Einzelheiten und Berechnungen lassen sich aus der Geschäftsanweisung Stand 20.12.2010 - Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III entnehmen
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Gültigkeit bis 31.12.2010
ACHTUNG AUSZUG
GA VGS
Teil 1 Rechtsgrundlagen Stand: 20.11.2008
HEGA vom 20.11.2008
Geschäftszeichen: SP III 22 - 56421g.4
gültig ab: 01/2009 / gültig bis: 12/2010
nur für den Dienstgebrauch: nein
Durchführung des
Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS)
- Stand: 20.11.2008 -

komplette GA zum Vermittlungsgutschein (GA VGS)